Vereinssatzung des Hans-Fallada-Klub e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Hans-Fallada-Klub e.V. und hat seinen Sitz in Neustrelitz. Die Registrierung erfolgt beim Amtgericht Neubrandenburg.

§ 2 Charakter

Der Hans-Fallada-Klub e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck

Der Hans-Fallada-Klub e.V. will Heimstatt und Förderer für kulturell und wissenschaftlich Interessierte und Tätige sein.

Er will mit seinen Veranstaltungen anspruchsvolle Möglichkeiten zur Bildung und Information, Begegnung und Geselligkeit schaffen.

Er will mit Ideen und Projekten beitragen, die Lebensqualität in der Stadt und im Kreis Neustrelitz zu verbessern und das Heimatgefühl und Heimatbewußtsein stärken.

Er will mit seinem geistigen und praktischen Potential dafür wirken, dass Kultur ein geachteter und geförderter Teil unseres Lebens ist.

Er will eine vielfältige Kommunikation ermöglichen, in der alle Mitglieder gleichberechtigt ihre kulturellen Interessen entfalten können.

Insbesondere betrachtet er es als seine Aufgaben:

  • sich in Foren und Gesprächsrunden über geistige und kulturelle Themen auszutauschen und auseinanderzusetzen,
  • das kulturelle Erbe zu pflegen und zu bewahren,
  • bildende Kunst, Literatur, Theater, Film und Musik zu fördern,
  • sich als Partner der Kommune bei der Vorbereitung von Entscheidungen, die kulturelle Bereiche berühren, einzubringen.

Die Zwecke des Vereins nach AO sind:

  • Nr. 5: die Förderung von Kunst und Kultur;·
  • Nr. 25 die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft bedarf einer schriftlichen Erklärung, die die Anerkennung der Satzung einschließt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Verein kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag über ein Vierteljahr im Rückstand ist.

§ 5 Vermögen

Als Mittel zur Erreichung der genannten Zwecke dienen:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Beihilfen und sonstige Zuwendungen
  • Einnahmen bei Veranstaltungen

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres als Jahresbeitrag an den Hans-Fallada-Klub e.V. abzuführen. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung (§ 8)
  • Der Klubrat (§ 12)

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern als natürliche Personen und jeweils einem Vertreter der Mitglieder als juristische Person.

§ 9 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • der Erlass und die Änderung der Satzung
  • die Wahl des Klubrates für zwei Jahre- die Wahl von drei Rechnungsprüfern für zwei Jahre
  • den Mitgliedsbeitrag festzusetzen 
  • die Jahresrechnung und den Entwurf des Haushaltsplanes entgegenzunehmen - den Jahresbericht entgegenzunehmen
  • über sonstige ihr vom Klubrat überwiesene Angelegenheiten zu entscheiden
  • über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

§ 10 Verfahren und Stimmrecht

Die Mitgliederversammlung wird vom Klubrat nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen. Ladungen erfolgen schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag. Die Versammlung ist nur bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Sitzungstag schriftlich beim Geschäftsführer einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.In der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlussfassung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig. Über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Es ist vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der gleichen Formvorschriften wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 12 Klubrat

Der Klubrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Der Klubrat besteht aus dem Vorsitzenden, 1. Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und den Klubratsmitgliedern (mind. 4). Die Wahl der Mitglieder des Klubrates erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer bzw. deren Stellvertreter vertreten den Hans-Fallada-Klub e.V. nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende beruft den Klubrat nach Bedarf, jedoch mindestens zweimonatlich ein. Der Klubrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Klubratsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Klubrat entscheidet über die Nutzung der finanziellen Mittel. Bei Ausscheiden eines Klubratmitgliedes kann der verbleibende Klubrat für die verbleibende Amtszeit durch Abstimmung ein Ersatzmitglied kooptieren.

§ 13 Aufgaben des Klubrates

Der Klubrat leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und bereitet die Beschlüsse für die Mitgliederversammlung vor. Der Klubrat ist für die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Klubratssitzungen verantwortlich.

§ 14 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer erledigt im Einvernehmen mit dem Klubrat die laufenden Geschäfte. Darüber ist dem Klubrat in seiner nächsten Sitzung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie gemäß § 11 des Satzung beantragt und von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Sinkt die Mitgliederversammlung unter sieben oder wird vom Verein, der nach den Bestimmungen des Vereinigungsgesetzes (GBL I, Nr. 10/1990) registriert wurde, eine Erwerbstätigkeit durchgeführt, ist auf Antrag des Klubrates, und wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, nach Anhörung des Klubrates der Verein im Vereinsregister zu löschen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustrelitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.   Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 16.11.2017